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  1. Erste-Hilfe
  2. !! WICHTIGER HINWEIS FÜR BETRIEBE !!

Wichtige Informationen für Betriebliche Ersthelfer

Ansprechpartner

Frau
Lea Prodan

Tel: 05451 5902-27 
lea.prodan@drk-te.de   Groner Allee 27
49477 Ibbenbüren

Bisher war es möglich, Erste Hilfe Kurse für (betreibliche Ersthelfer) nach der Veranstaltung mit der jeweiligen Berufsgenossenschaft abzurechnen. Ab November 2017 ändert sich das.
Die BGW stellt ihr Abrechnungsverfahren zur Kostenübernahme von Aus-und Fortbildungen in Erster Hilfe für die betrieblichen Ersthelfer um. Wir möchten Sie daher über die Abrechnungsmodalitäten der BGW auf diesem Wege informieren.
Ab 01.11.2017 erfährt ein Unternehmen sofort, ob die BGW die Kosten für die Aus- bzw. Fortbildung der betrieblichen Ersthelfenden übernimmt. Ab dann ist immer eine Kostenzusage von der BGW VOR der Schulung einzuholen.

BGW: UMSTELLUNG DES ABRECHNUNGSVERFAHRENS AB NOVEMBER 2017

Die BGW stellt ihr Abrechnungsverfahren zur Kostenübernahme von Aus-und Fortbildungen in Erster Hilfe für die betrieblichen Ersthelfer um.  Wir möchten Sie daher über die Abrechnungsmodalitäten der BGW auf diesem Wege informieren.
 
Ab 01.11.2017 erfährt ein Unternehmen sofort, ob die BGW die Kosten für die Aus- bzw. Fortbildung der betrieblichen Ersthelfenden übernimmt. Ab dann ist immer eine Kostenzusage von der BGW vor der Schulung einzuholen. Dazu gibt das neue komfortable Online-Abrechnungsverfahren die Möglichkeit, sich schnell und unkompliziert die Kostenübernahme bestätigen zu lassen. Das Ergebnis ist dann eine ausgefüllte Teilnehmerliste, die Sie als Ausbildungsorganisation erhalten. Diese Liste ist für Sie die Bestätigung, dass eine Abrechnung der dort aufgeführten Personen mit der BGW erfolgen kann. Die Liste muss lediglich ergänzt werden um die Registriernummer des Kurses. Andere Änderungen insbesondere ein Hinzufügen von zusätzlichen Personen sind nicht zulässig. Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst:

1. Zur Schulung der betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer werden von der BGW ausschließlich zwei Kursarten bezahlt: die Ausbildung und die alle zwei Jahre nötige Fortbildung.  Für alle anderen Erste-Hilfe-Kurse gibt die BGW keine Kostenzusage.
 
2. Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens und Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Ausbildung.
 
Die BGW übernimmt für diesen Personenkreis nicht die Kosten für die Erste-HilfeAusbildung.
 
Aber: Sofern sie regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen oder sich anders fortbilden, müssen Sie auch keine weiteren Erste-Hilfe-Schulungen/Fortbildungen besuchen. Ein Nachweis darüber hat vorzuliegen. Fehlt die praktische Erfahrung,  trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung der Kenntnisse  durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung. Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens und Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Ausbildung sind insbesondere:

 

• Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,

• Rettungsassistentinnen/-assistenten

• Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

• Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger

• Hebammen und Entbindungshelfer

• Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer

• Altenpflegerinnen bzw. -pfleger

• Medizinische Fachangestellte

• Masseurinnen und Masseure

• medizinische Bademeisterinnen und Bademeister

• Physiotherapeutinnen und -therapeuten

• Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger

• Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten

• Fachangestellte für Bäderbetriebe


 
BGW: UMSTELLUNG DES ABRECHNUNGSVERFAHRENS AB NOVEMBER 2017

3. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind als Ersthelferinnen und Ersthelfer anzusehen. Die BGW übernimmt weder die Kosten für die Erste-Hilfe Ausbildung noch für die Fortbildung in Erster Hilfe.
 
4. Sollen die Erste-Hilfe-Ausbildung oder die Erste-Hilfe-Fortbildung im Rahmen einer Berufsausbildung absolviert werden, ist eine Kostenübernahme durch die BGW nicht möglich. 

 5. Kosten für Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen, die zur beruflichen Qualifikation benötigt werden (z.B. Forderung des MDK) werden nicht von der BGW übernommen. 

 6. Die Kosten für die Erste-Hilfe-Ausbildung und die Erste-Hilfe-Fortbildung für Praktikanten, Aushilfen, ehrenamtlich Tätige, geringfügig Beschäftigte sowie Teilnehmende an einem freiwilligen sozialen Jahr werden nicht von der BGW übernommen.
 
7. Für Erzieherinnen und Erzieher in Betreuungseinrichtungen für Kinder übernimmt  die BGW nicht die Kosten für eine Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer. Dagegen werden die Kosten für die regelmäßige Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer von der BGW übernommen und zwar für einen betrieblichen Ersthelfer je Kindergruppe. Der Kurs "Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" wird nicht von der BGW bezahlt!  Diese Informationen befinden sich auch auf unserer Internetseite:
 
www.bgw-online.de/DE/Leistungen-Beitrag/Praevention/Erste-Hilfe/Erste-Hilfe_node.html